Dienstag, 16. April 2019

Drohnenflüge in "no-fly-zones" - ein absolutes "no go"?

In eigener Sache

Immer wieder mal werde ich von aufmerksamen Lesern gefragt, ob denn all meine Luftaufnahmen rechtlich abgesichert sind, was ich mit einem klaren "ja!" beantworten kann.

Neben allgemeinen Verordnungen, die das Gewicht eines Copters (einer Drohne) oder die erlaubte Flughöhe etc. betreffen, gibt es Vorschriften, die das Fliegen innerorts - amtsdeutsch: in bebautem Gebiet - oder in den so genannten "no-fly-zones" regeln. 
Zu den no-fly-zones, in denen das Fliegen prinzipiell verboten ist, zählen unter anderem 

Wenn man jetzt z.B. beruflich von diesen Bereichen Luftaufnahmen benötigt, gibt es natürlich Ausnahmen, die es ermöglichen dort aufzusteigen.
Grundvoraussetzung dafür ist, dass man beim zuständigen Luftamt - in meiner Region ist es das Luftamt Nordbayern in Nürnberg - als berechtigter Nutzer der Ausnahmegenehmigung mit Registriernummer registriert ist. 

Mit dieser Ausnahmegenehmigung alleine ist es aber noch nicht getan. Prinzipiell gilt: das letzte Wort haben immer der/die Einsatzleiter/-in vor Ort, bzw, die Verantwortlichen des zu überfliegenden Bereiches.
Ist ein Flug in bebautem Gebiet geplant, so muss immer die Polizei vorab informiert werden.

Überhaupt sollte jeder (angehende) Hobbypilot, sich zunächst ausreichend informieren, bevor er seinen Copter das erste mal in die Luft lässt! Informationen zu diesen Themen gibt es im Internet jede Menge!






Luftaufnahmen: Berthold Diem
© B. Diem 2019

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